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Beschreibung

Am Ende der Széher-Straße im 2. Bezirk von Budapest steht direkt hinter den Wohnhäusern ein steiles, bewaldetes Grundstück von 659 m² zum Verkauf. Es unterliegt dem Grundstücksgesetz. Die Versorgungsleitungen sind nur wenige hundert Meter entfernt. Das Grundstück ist als EK-TV1 ausgewiesen. Eine Wohnbebauung ist nicht möglich; es eignet sich daher vorwiegend als Kapitalanlage. Die folgenden Bestimmungen enthalten Informationen zu weiteren Bauwerken, die in der Zone errichtet werden dürfen:

„Die mit Ek-Tv/1, Ek-Tv/2, Ek-Tv/3 und Ek-Tv/4 gekennzeichneten Zonen sind in der Regel Waldgebiete unter Naturschutz. In den Zonenbereichen gilt – sofern die detaillierten Zonenvorschriften nichts anderes vorsehen – Folgendes:
a) Folgende Zwecke und Bauwerke dürfen überall errichtet werden:
aa) Anlagen zur Erholung und körperlichen Betätigung (Waldgymnastikbahn, Wintersportbahn), die nicht als Gebäude gelten;
ab) Anlagen zur Wissensvermittlung, die nicht als Gebäude gelten;
ac) öffentliche Toiletten;
b) Folgende Bauwerke und Gebäude dürfen ausschließlich in den ausgewiesenen Bereichen der Zonen errichtet werden:
ba) Anlagen und Gebäude für touristische Zwecke (Unterkünfte, Gastronomiebetriebe);
bb) Anlagen und Gebäude, die für die Instandhaltung des Gebiets erforderlich sind;
bc) Wachhäuser aus Sicherheitsgründen (Försterhaus und zugehörige Nebengebäude);
bd) Anlagen zur Landesverteidigung und Kommunikation.“ Bauwerke;

c) * Die in Abschnitt 42 (1) genannten Nebengebäude und die in Abschnitt 42 (4) genannten Gartenanlagen dürfen nicht errichtet werden:
ca) Springbrunnen, künstliche Gartenteiche, Gartenteiche – die nicht zum Baden bestimmt sind –,
cb) Gartenschwimmbecken, Gartenduschen,
cc) Gartenpavillons.

(9) In der Zone Ek-Tv/1 ist vorrangig der Erhalt geschützter Naturwerte zu berücksichtigen. Daher gilt:
a) Es dürfen keine neuen Gebäude errichtet werden;

b) die in Abschnitt (8) genannte Wintersportbahn darf nur an dem im Bebauungsplan festgelegten Standort errichtet werden;
c) ein Gebäude, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestand, darf in dem im Bebauungsplan als „Baustelle liegt in einer nicht für Bebauung vorgesehenen Zone“ ausgewiesenen Bereich renoviert, umgebaut oder neu errichtet werden. Die Bruttogeschossfläche darf um maximal 15 % erweitert werden, die Nutzung darf nur im Rahmen der in Absatz (8) aufgeführten Zwecke geändert werden;
d) Gartenanlagen gemäß Absatz (4) des § 42, sofern sie nicht unter Buchstabe (8) c) fallen, dürfen nur an Gebäuden angebracht werden, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden, mit Ausnahme der folgenden: *
da) Gartentreppen (Erdtreppen), Böschungen, Stützmauern, Stützmauersysteme,
db) Gartenkamine.

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