Identifizierung: 34918173
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Beschreibung

Am Ende der Széher-Straße im zweiten Bezirk von Budapest steht hinter den Häusern ein 659 m² großes, steiles, bewaldetes Grundstück zum Verkauf, das dem Bodengesetz unterliegt. Öffentliche Versorgungseinrichtungen sind nur wenige hundert Meter entfernt. Das Grundstück ist als EK-TV1 klassifiziert. Ein Wohngebäude kann auf dem Grundstück nicht errichtet werden, es wird in erster Linie als Investition empfohlen. Die folgenden Vorschriften geben Auskunft über weitere bauliche Anlagen, die in der Zone errichtet werden dürfen:

Die mit Ek-Tv/1, Ek-Tv/2, Ek-Tv/3 und Ek-Tv/4 gekennzeichneten Zonen sind in der Regel Waldgebiete unter Naturschutz. Sofern in den detaillierten Zonenvorschriften nichts anderes bestimmt ist,
a) können überall folgende Zwecke und Anlagen errichtet werden:
aa) Anlagen zur Erholung und körperlichen Ertüchtigung (Waldgymnastikbahn, Wintersportbahn), die nicht als Gebäude gelten,
ab) Anlagen zur Wissensvermittlung, die nicht als Gebäude gelten,
ac) öffentliche Toiletten;
b) ausschließlich in den ausgewiesenen, abgegrenzten Zonenbereichen errichtete Anlagen und Gebäude sind:
ba) dem Tourismus dienende Anlagen und Gebäude (Unterkunft, Gastronomie),
bb) für die Instandhaltung des Gebiets erforderliche Anlagen und Gebäude,
bc) aus Sicherheitsgründen erforderliche Wachhäuser (Forsthaus und deren Nebengebäude),
bd) der Landesverteidigung und der Kommunikation bauliche Anlagen;
c) die in § 42 Absatz 1 genannten Nebengebäude und die in § 42 Absatz 4 genannten Gartenanlagen dürfen nicht aufgestellt werden an:
ca) Springbrunnen, künstliche Gartenteiche, Gartenwasserbecken – die nicht zum Baden bestimmt sind –,
cb) Gartenschwimmbecken, Gartenduschen,
cc) Gartenpavillons.
(9) In der Zone Ek-Tv/1 steht die Erhaltung geschützter Naturwerte im Vordergrund. Unter Berücksichtigung dessen:
a) dürfen keine neuen Gebäude errichtet werden;
b) die in Absatz 8 genannte Wintersportstrecke darf nur an dem im Regulierungsplan ausgewiesenen Standort errichtet werden;
c) ein bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehendes Gebäude darf innerhalb des im Regulierungsplan als „Standort des Bauwerks liegt in einer nicht für Bauzwecke vorgesehenen Zone“ ausgewiesenen Gebiets renoviert, umgebaut und um höchstens 15 % seiner Bruttogeschossfläche erweitert werden; sein Zweck darf nur im Rahmen der in Absatz 8 genannten Zwecke geändert werden;
d) Gartenanlagen im Sinne von Absatz (4) des § 42 und nicht unter Nummer (8) c) fallende und nicht verbotene Anlagen dürfen nur im Zusammenhang mit einem bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Gebäude errichtet werden, mit Ausnahme der folgenden: *
da) * Gartentreppe (Geländetreppe), Böschung, Stützmauer, Stützmauersystem,
db) * Gartenkamin.“

Gerne sende ich Bilder und Videos.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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